OLG Köln, Urteil vom 05. Juli 2017 – 16 U 138/1502.08.2017

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.08.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 33/10 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 80% und der Beklagten zu 20% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 59% und die Beklagte zu 41%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 157.075,16 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

OLG Köln, Urteil vom 05. Juli 2017 – 16 U 138/15