BKartA Bonn, Beschluss vom 30. Mai 2017 – VK 2 - 46/17 02.08.2017

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird bei fortbestehender Beschaffungsabsicht aufgegeben, die Prüfung der Eignung (technische Leistungsfähigkeit) der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

BKartA Bonn, Beschluss vom 30. Mai 2017 – VK 2 - 46/17