OLG Koblenz, Urteil vom 06. August 2015 – 2 U 1306/14 04.08.2017

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 30.10.2014, Aktenzeichen 1 O 329/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers vom 6.2.2015 verliert hierdurch ihre Wirkung.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Streithelferin auferlegt.

4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mainz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

OLG Koblenz, Urteil vom 06. August 2015 – 2 U 1306/14