OLG Köln, Urteil vom 02. April 2015 – 24 U 175/1407.09.2017

Tenor

     Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichterin - vom 09. September 2014 (Az. 7 O 93/14) wird zurückgewiesen.

     Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

     Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

     Die Revision wird nicht zugelassen.

OLG Köln, Urteil vom 02. April 2015 – 24 U 175/14