BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. April 2017 – 1 BvR 563/17 01.09.2017

    Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht durch Trennung eines Kindes von seinen Eltern aufgrund einer gravierenden Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt sein kann, vgl BVerfG, 17.02.1982, 1 BvR 188/80, BVerfGE 60, 79 (89 ff); BVerfG, 19.11.2014, 1 BvR 1178/14 (Rn 23). 

 In solchen Fällen umfasst die strenge verfassungsgerichtliche Kontrolle auch die Prüfung auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl BVerfG, 24.06.2014, 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382 <391 Rn 28>).

 Einer fachgerichtlichen Entscheidung kann diese Kontrolle auch dann standhalten, wenn ein Sachverständigengutachten für sich genommen keine verlässliche Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung bietet, soweit diese Entscheidung die Mängel thematisiert, die fachliche Qualifikation des Sachverständigen näher klärt und nachvollziehbar darlegt, inwiefern Aussagen aus dem Gutachten gleichwohl verwertbar sind und zur Entscheidungsfindung beitragen können (vgl BVerfG, 19.11.2014, 1 BvR 1178/14 <Rn 35 f>). 

 Es bestehen vorliegend keine Bedenken gegen die fachgerichtliche Annahme einer anhaltenden erheblichen Kindeswohlgefährdung. Wenn auch das Sachverständigengutachten den an ein psychiatrisches Gutachten zu stellenden Anforderungen - wie auch vom OLG festgestellt - nicht vollständig genügt. Die Fachgerichte haben die Nachvollziehbarkeit und Verwertbarkeit der dortigen Feststellungen geprüft und ihre Entscheidung zudem auf eine vom Gutachten unabhängige Grundlage gestellt (wird ausgeführt).

 Ferner sind die angegriffenen Entscheidungen auch verhältnismäßig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Maßnahmen und gegen die Annahme mangelnder Eignung der Großeltern als Vormund.

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. April 2017 – 1 BvR 563/17