KG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 13 WF 96/17 01.09.2017

Leitsatz

     1. Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-) Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll.

     2. Der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, wird bis zur Grenze der Kindeswohlverträglichkeit vom Umgangsberechtigten bestimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht.

     3. Ein Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung vereitelt, dass der vereinbarte Ferienumgang nicht fristgerecht stattfinden kann, sondern er sich an eine Polizeibehörde wendet und diese auffordert, die vorgesehene Abreise des Kindes an den im Ausland gelegenen Urlaubsort zu verhindern; das Handeln der Polizeibehörde ist dem Elternteil in diesem Fall zuzurechnen.

KG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 13 WF 96/17